
AGB
§ 1 Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Auftragserteilungen bei der CUNO Fleetservices GmbH, die von Verbrauchern und Unternehmern über die Internetportale oder in schriftlicher Form mit der CUNO Fleetservices GmbH getätigt werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung ab der Erstbestellung einbezogen. Diese AGB sind unter www.cuno.gmbh jederzeit einsehbar. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, außer diesen wurde zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Falls der Kunde aktuell oder in Zukunft von der CUNO Fleetservices GmbH angebotene Dienstleistungen und Services im Zusammenhang mit der Dienstleistung Fahrzeugüberführung nutzt, gelten diese besonderen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Beauftragung/ Bevollmächtigung/ Leistungsumfang
2.1 Die Beauftragung bei der CUNO Fleetservices GmbH umfasst die Bevollmächtigung, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrage des Kunden abzuschließen sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit die CUNO Fleetservices GmbH nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt.
2.2 Die CUNO Fleetservices GmbH bietet Kunden bundes- und europaweite Überführung von Fahrzeugen jeglicher Art und Größe an. Hierunter wird die Lieferung von Fahrzeugen auf eigener Achse und fremder Achse verstanden. Die CUNO Fleetservices GmbH erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft die CUNO Fleetservices GmbH nach freiem Ermessen.
2.3 Alle vereinbarten Auftragsbestandteile werden in einem Lieferschein zusammengetragen, die von der CUNO Fleetservices GmbH breitgestellt wird. Dieser Lieferschein dient auch als Übergabeprotokoll, das dem Kunden als Abschlussdokument in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung gestellt wird. Weitere Erklärungen zum Übergabeprotokoll siehe § 6.
2.4. Der Gefahrübergang beginnt am Tage der Ausführung des Auftrags und erst mit der Übergabe von Dokumenten oder Gegenständen, die für die Ausführung des Auftrags notwendig ist.
§ 3 Rechte und Pflichten des Kunden
3.1 Im Rahmen aller, durch den Kunden beauftragten Dienstleistungen, die seitens der CUNO Fleetservices GmbH zu erbringen sind, ist der Kunde dazu verpflichtet für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Am Überführungstag muss das Fahrzeug, welches auf eigener Achse überführt werden soll, fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Dies gilt auch für Überführungen, die mit roten Kennzeichen ausgeführt werden. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Kunde zu tragen. Diese Voraussetzungen treten außer Kraft, sofern es sich um eine Fahrzeugüberführung auf fremder Achse handelt und die Mängel beim Vertragsabschluss seitens des Kunden bekannt gegeben wurde.
3.2 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes, so wird für jede angefangene Stunde eine Wartezeit in Höhe von 30,00 € netto berechnet. Zudem ist der Kunde verpflichtet alle zusätzlich angefallenen Kosten zu übernehmen, die aufgrund seiner Verspätung entstanden sind und zu Verzögerungen geführt haben, wie z.B. Übernachtungskosten des Fahrers.
Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, nicht abholbereit oder aufgrund eines Schadens oder erheblicher Mängel gemäß StVO/StVZO nicht zu überführen, wird der volle Überführungspreis berechnet. Der Kunde hat das Recht Wiederspruch zu erheben.
3.3 Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen, wie z.B. Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc., es sei denn, diese sind von der CUNO Fleetservices GmbH verursacht worden. In diesem Fall sind diese Kosten von der CUNO Fleetservices GmbH zu vertreten.
3.4 Die Beurteilung des Überführungsfahrers zum Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung erfolgen können und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
3.5 Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Zudem hat der Kunde keinerlei Ansprüche gegenüber der CUNO Fleetservices GmbH insbesondere im Falle der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind von der CUNO Fleetservices GmbH verursacht und zu vertreten.
3.6 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn zurück zu gewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen entgegenzunehmen bzw. an der von ihm angegebenen Zustelladresse anzunehmen. Wird der Kunde an der Zustelladresse nicht angetroffen, kann die Überführung gegen Empfangsquittung auch an eine andere, vom Kunden zuvor legitimierte, Person erfolgen. Bei Unternehmern sind das alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Unternehmers aufhalten und von denen nach den Umständen erwartet werden kann, dass sie für den Kunden tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Unternehmer weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Unternehmers.
3.7 Kann der vom Kunden angegebene Empfänger des Fahrzeugs am vereinbarten Ort persönlich nicht angetroffen werden, so wird die CUNO Fleetservices GmbH nochmals die Überführung vornehmen lassen. Die Kosten der erneuten Überführung wie auch weitere angefallene und nachgewiesene Mehrkosten, wie z.B. Übernachtungskosten des Fahrers, hat der Kunde zu tragen.
3.8 Das Stornieren und Verschieben des Auftrags seitens des Kunden kann unter Einbehaltung der 24 Stunden- Frist und vor frühestmöglichen Abholtermin kostenlos erfolgen. Für Überführungen, die für den Anfang der kommenden Woche beauftragt wurden, gilt die Stornierungsfrist bis Freitag um 16 Uhr. Sollten diese Fristen nicht eingehalten, wird dieser Auftrag dem Kunden mit vollem Preis als Leerfahrt in Rechnung gestellt.
3.9 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Kurzzeitkennzeichen ggf. im Ausland nicht anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Auftraggebers erfolgt.
3.10 Der Kunde versichert, dass die im Fahrzeugbrief ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. dieses für den Straßenverkehr zuzulassen. Ebenso wird die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenen Dokumente versichert. Der Kunde stellt die CUNO Fleetservices GmbH von allen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die durch Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Dokumente entstehen können, frei. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber der CUNO Fleetservices GmbH für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten des Auftraggebers durch eine Zulassungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind vom Auftragnehmer verursacht oder von diesem zu vertreten.
§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen
Der Preis für die durchgeführten Leistungen ergibt sich aus der dem Kunden bekannten, bzw. bei Beauftragung zur Kenntnis gebrachten, Preisliste oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen, Preisvereinbarung.
§ 5 Haftung und Gewährleistung bei Überführungen
5.1. Die Haftung der CUNO Fleetservices GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung und Schadensverursachung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der CUNO Fleetservices GmbH, sämtliche Informations- und Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Vollkaskoversicherung fristgerecht zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen die CUNO Fleetservices GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
5.3. Die CUNO Fleetservices GmbH sowie ihre Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Fall eines Unfalles, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung des Unfallgeschehens zu gewährleisten. Die CUNO Fleetservices GmbH sowie ihre Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.
5.4. Für den Fall, dass bei einer Überführung auf eigener Achse eine Panne auftritt, ist die CUNO Fleetservices GmbH verpflichtet sich mit dem Kunden umgehend in Verbindung zu setzen und weitere Vorgehensweisen abzusprechen. Sofern der Kunde nicht erreichbar ist und laut Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, ist die CUNO Fleetservices GmbH berechtigt die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Kunden gesondert je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Überführungsfahrt wird in diesem Fall in voller Höhe abgerechnet.
5.5. Die CUNO Fleetservices GmbH bemüht sich darum, die vom Kunden gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten, übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine Haftung aufgrund nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Fremdunfälle, Staus, Unwetter, Bahnverspätungen etc., ist ausgeschlossen.
5.6. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist die CUNO Fleetservices GmbH berechtigt, die Überführung auf eigener Achse, von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneter Bereifung ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit entsprechender Bereifung (gem. §2 Abs. 3a StVO) obliegt dem Kunden. Ist ein Fahrzeug am Überführungstag nicht gesetzgemäß bereift und wurde dies bei der Auftragserteilung der C.U.N.O. nicht mitgeteilt, so wird die daraus resultierende Fehlfahrt in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet. Für etwaige weiter aus der Falschbereifung entstehenden Kosten und/oder Ansprüche haftet der Kunde.
5.7 Die CUNO Fleetservices GmbH haftet nicht für Steinschläge, Reifenschäden, Wildschäden oder sonstige Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, da diese zufällig und nicht von der CUNO Fleetservices GmbH schuldhaft verursachte Schäden sind.
5.8 Eine Haftung für Vandalismus, Fahrerflucht oder Brandschäden, die durch fremde Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
5.9 Eine Haftung für private Gegenstände, die sich im zu überführenden Fahrzeug befinden, ist ausgeschlossen. Gegen Unterzeichnung eines Haftungsausschlusses können private Gegenstände im Fahrzeug mitgeführt werden. Sollten sich illegale Gegenstände im Fahrzeug befinden, ist die CUNO Fleetservices GmbH berechtigt die Überführung abzubrechen und die Polizei zu informieren. Die Überführung wird dann mit 100 % des vereinbarten Preises abgerechnet.
5.10 Die Haftung der Schäden von Fremdarbeiten am Fahrzeug, die im Rahmen des Reifenhandlings oder der Werkstattfahrt entstanden ist, ist ausgeschlossen.
5.11 Bei Anlieferungen nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung.
§ 6 Mängelanzeige bei Fahrzeugüberführungen
6.1 Der Kunde verpflichtet sich, offensichtliche Mängel oder Schlechtleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber der CUNO Fleetservices GmbH nach Art und Umfang schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung.
6.2 Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem alle erkennbaren Schäden, wie beispielsweise Beulen, Kratzer, defekte Scheiben etc., unter Vorbehalt festgehalten werden müssen. Dieses Übergabeprotokoll ist sowohl bei der Abholung als auch bei der Übergabe des Fahrzeugs vom Kunden zu unterzeichnen. Zusätzlich wird vom Überführungsfahrer eine Fotodokumentation erstellt. Für offensichtliche oder bei Übergabe erkennbare Schäden und/oder Mängel, die nicht in dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass diese Schäden/Mängel bei Übergabe an den Empfänger nicht vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass solche Schäden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges vorlagen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Mängelanzeigefristen bei offensichtlichen Mängeln, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel und Schlechtleistung ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.
6.3 Ist Ihr Fahrzeug während der Überführung angemeldet, tritt Ihre Haftpflichtversicherung für Haftpflichtschäden ein. Ist eine Vollkaskoversicherung vorhanden, übernimmt die CUNO Fleetservices GmbH die daraus resultierende Selbstbeteiligung in einem Schadensfall. Ausgenommen sind Schäden durch Steinschläge, Reifenschäden, Wildschäden oder sonstige Schäden durch höhere Gewalt, wie z.B. zufällige Schadensereignisse ohne schuldhaften Einfluss des Fahrers. Bei einer Überführung mit unseren roten Kennzeichen ist eine Vollkaskoversicherung inkludiert.
§ 7 Mängelanzeige bei Fahrzeugaufbereitung
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, offensichtliche Mängel oder Schlechtleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber der CUNO Fleetservices GmbH nach Art und Umfang schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung/ -reinigung / -pflege liegt und keine Mutwilligkeit vorliegt.
7.2 Bei Lackschäden die durch die CUNO Fleetservices GmbH verursacht werden ihren Ursprung aber in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc. kann die C.U.N.O. Fahrzeugaufbereitung und deren Erfüllungsgehilfen nicht zu Verantwortung bzw. Schadensansprüchen gezogen werden.
7.3 Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken und Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Hierzu muss der Kunde schriftlich in der Auftragsbestätigung informiert werden und akzeptiert mit der AGB diese möglichen Schäden zu seiner Last.
7.4 Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren und durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.
7.5 Die CUNO Fleetservices GmbH übernimmt keine Garantie für den Erfolg der von ihr am Fahrzeug schon im vornhinein an einem Erfolg zweifeln lässt.
7.6 Motor- und Motorraumwäsche werden an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrik-Abdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt die CUNO Fleetservices GmbH keine Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum an seinem Fahrzeug.
7.7 Bei empfindlichen Elektrobauteilen wie z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc. ist der Kunde verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug zu melden und auf einen schriftlichen Vermerk zu bestehen, da sonst keine Schadensansprüche geltend gemacht werden können.